Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der WIPA-TANKSCHUTZSERVICE GmbH Berlin

1.       Allgemeines / Geltung der Bedingungen

1.1.    Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen an den Besteller erfolgen ausschließlich und allein auf der Grundlage nachstehender AGB; sie sind Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Andere AGB werden weder für Vergangenheit, Gegenwart noch Zukunft anerkannt.

1.2.    Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit für den jeweiligen Vertragsabschluß unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Bei entgegenstehenden AGB des Bestellers verzichtet dieser bereits jetzt darauf, seine Bedingungen diesem Rechtsgeschäft zugrunde zulegen und erkennt hiermit unsere AGB als allein verbindlich an. Bei zeitlich nachgehenden Bestätigungen des Bestellers mit entgegenstehenden Bedingungen erkennt der Besteller hiermit bereits unwiderruflich an, dass dann seine Bedingungen in Ihrer rechtlichen Beziehung zu uns rechtsunverbindliche Willenserklärungen sind.

1.3.    Der Vertrag zwischen dem Besteller und uns bedarf der Schriftform und kommt erst mit dem Eingang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller zustande.

2.       Angebot und Umfang der Lieferung und Leistung

2.1.    Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2.    Die in unseren Angeboten angeführten technischen Angaben, z.B. über Gewicht, Leistung, Abmessungen, Betriebskosten und dergleichen, sind stets nur Annäherungswerte; Abweichungen bleiben vorbehalten. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3.       Preise

3.1.    Sämtliche Preise verstehen sich netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer; diese wird in der zum Lieferzeitpunkt gültigen Höhe zusätzlich berechnet. Zubehörteile werden, wenn sie im Preis nicht ausdrücklich eingeschlossen sind, gesondert berechnet. Frachtangaben sind stets unverbindlich. Die Stellung von Franko-Preisen verpflichtet uns nicht zur Vorlage der Fracht. Der Besteller stellt uns von den Verpflichtungen gegenüber den Frachtführern frei.

3.2.    Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des AGBG, sind wir berechtigt, nach Annahme des Auftrages eintretende Erhöhungen der Gestehungskosten durch Änderung der Preise unserer Vorlieferer, der Materialkosten, der Löhne, Frachtkosten, Steuern oder sonstiger Abgaben oder bei Neueinführung von Abgaben, diese an den Besteller weiterzugeben. In allen übrigen Fällen gilt das Vorgesagte entsprechend, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbestätigung und dem Tage der Lieferung oder der Erbringung unserer Leistung vereinbarungsgemäß ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.

3.3.    Sollten sich nach Vertragsabschluß bei Vermessung oder Einbau erschwerende Bedingungen herausstellen, die ohne unser Verschulden nicht erkennbar waren und die eine normale Durchführung der Arbeit beeinträchtigen, so sind wir berechtigt, unseren Angebotspreis um die für die zusätzlichen Arbeiten entstehenden Kosten zu erhöhen.

3.4.    Wir sind berechtigt, die Durchführung der von uns zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise Dritten zu übertragen, wobei wir sicherstellen, dass die Rechte und Pflichten des Bestellers aus diesem Vertrag nicht beeinträchtigt werden.

3.5.    Bei im Angebot nicht enthaltenen Arbeiten werden die Materialien nach Aufmass bzw. Anfall mit einem angemessenen Zuschlag für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn berechnet. Die Montage wird nach tatsächlichem Anfall der Arbeitszeit zu den z.Z. der Ausführung geltenden Stundensätzen einschließlich Lohnnebenkosten berechnet.

4.       Lieferfristen

4.1.    Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Liefer- u. sonstigen Leistungsfristen unbedingt einzuhalten. Sofern eine bestimmte Lieferzeit ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, beginnt sie erst dann, wenn seitens des Bestellers alle für die Herstellung der Anlage erforderlichen Daten vollständig angegeben und die notwendigen Vorbereitungen von ihm getroffen sind. Der Beginn oder Lauf der Leistungszeit ist gehemmt, solange sich der Besteller mit irgendeiner Leistung im Rückstand befindet oder unsere Leistung durch Umstände, die ohne unser Verschulden eintreten, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Es gilt dies insbesondere für Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg – auch zwischen fremden Staaten -, politische Umwälzungen, Aufruhr, Streiks, Verkehrssperrungen und sonstige Transportschwierigkeiten, Aussperrungen oder sonstige Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen aller Art sowie Nichtbelieferung (oder nicht ordnungsgemäße Belieferung) durch unsere Lieferanten. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder – soweit zumutbar – teilweise zurückzutreten, ohne dadurch gegenüber dem Besteller schadenersatzpflichtig zu sein. Wir sind aus solchen Gründen ferner berechtigt, zumutbare Teillieferungen vorzunehmen.

4.2.    Geraten wir in Lieferverzug, so hat der Besteller das Recht, nach Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Lieferung bis dahin nicht erfolgt oder als versandbereit gemeldet worden ist. Ansprüche wegen Nichterfüllung sind der Höhe nach beschränkt auf den Betrag, den der Besteller für den Kauf gleichartiger Ware von einem Dritten über den mit uns vereinbarten Kaufpreis hinaus zu Zahlen hat; es sei denn, wir sind vor Vertragsschluss auf die Möglichkeit eines höheren Schadens schriftlich hingewiesen worden. Mittelbare Schäden werden nicht erstattet.

4.3.    Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der uns dadurch entstehende Schaden (Transport und Wartezeiten der Monteure, Leerlauf, Lagerkosten) durch den Besteller zu vergüten; für Lagerung in unserem Werk sind wir berechtigt, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages je angefangenen Monat zu berechnen.

5.       Gefahrenübergang

5.1.    Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr auf den Besteller mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer über, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes, Lagers oder Umschlagplatzes, auch wenn die Lieferung frei Verwendungsstelle oder Bestimmungsort erfolgt. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht die Gefahr auf den Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft über. In allen Fällen erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

5.2.    bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb bzw. an der Einbaustelle über; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Hierbei wird vorausgesetzt, dass sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme an die betriebsbereite Montage anschließt. Verzögert sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme um mehr als 7 Tage, so geht die Gefahr auch für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, wenn dieser die Anlage oder Teile hiervon vor Übergabe in Betrieb nimmt.

6.       Gewährleistung und Haftung

6.1.    Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang oder bei Abnahme – falls eine solche vereinbart ist – zu prüfen und uns alle sichtbaren Mängel spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen.

6.2.    Kaufleuten gegenüber übernehmen wir für die von uns nicht hergestellten Einbauteile, Aggregate, und sonstigen Fremderzeugnisse die Gewähr in dem Umfang, in dem deren Lieferanten uns gegenüber die Gewähr übernommen haben; die sogenannten Garantiebestimmungen der Lieferfirmen sind bekannt und werden auf Wunsch mitgeteilt.

6.3.    Die Gewährleistung gilt im übrigen nach unserer Wahl auf Ersatz des mangelhaften Teils oder auf Nachbesserung, ausgewechselte Teile werden unser Eigentum. Wir behalten uns mehrmalige Nachbesserungsversuche vor. Schlagen die Nachbesserungs-Versuche fehl oder ist die Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft, kann der Besteller mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bestehen nicht.

6.4.    Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn vom Besteller oder von dritter Seite an der Anlage Arbeiten vorgenommen worden sind. Eine Haftung für Schäden, deren Ursache bei der Ausführung des Auftrages durch uns nicht erkennbar war oder die im Zusammenhang mit Arbeiten an stark durch Korrosion angefressenen Tanks entstehen, ist ausgeschlossen.

6.5.    Für die Beständigkeit, die einwandfreie Ausführung und Montage von Leckschutzauskleidungen übernehmen wir eine Gewähr über einen Zeitraum, der jeweils in der Leistungsspezifikation und Gewährleistungsurkunde angegeben wird. Für Schäden, die von unseren Erfüllungsgehilfen oder von uns bei Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten verschuldet werden, haften wir nur, falls der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist.

7.       Eigentumsvorbehalt

7.1.    Unsere Lieferungsgegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung des Lieferpreises, einschließlich aller Nebenforderungen, unser Eigentum. zu den Nebenforderungen gehören insbesondere die Kosten für Verpackung, Fracht, Abladung, Aufstellung, ferner auch die Montagekosten für Lieferung von Ersatzteilen, Zubehörteilen und Reparaturen, ferner Bankspesen, Mahnspesen, Anwalts-, Gerichts- u. sonstige Kosten.

7.2.    Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden, be- oder verarbeitet, so tritt uns der Besteller schon jetzt sein Eigentums-/Miteigentumsrecht an der neuen Sache ab. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.

7.3.    Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sind dem Besteller untersagt. Nehmen wir Materialien aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes zurück, liegt hierin keine Rücktrittserklärung. Der Besteller ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet und haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten und entgangenen Gewinn. Er verzichtet auf die Ansprüche aus Besitz.

8.       Erfüllungsort, Gerichtsstand

8.1.    Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Berlin. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Berlin.